In der vergangenen Woche wurde ein positiver Dopingfall aus dem Jahr 2015 öffentlich. Der deutsche Radsportler Christoph S. wurde demnach bei einer Wettkampfkontrolle am 28. Juni 2015 positiv auf künstliches Epo getestet. Das Urteil der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) mit dem Aktenzeichen DIS-SV-SP-10/15 wurde am 24. Januar 2017 rechtskräftig und daraufhin in der Datenbank der NADA veröffentlicht. Der Sportler wurde nun für vier Jahre gesperrt.

 

Warum wusste man bislang nichts vom positiven Test?

Bei einem möglichen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen im deutschen Radsport ist die NADA die verantwortliche Stelle für die Durchführung des Ergebnismanagements- und Sanktionsverfahrens. Die Nada veröffentlicht den Fall aber erst nach Abschluss des Verfahrens, „denn jeder hat das Recht auf einen fairen Prozess. In der Vergangenheit gab es bereits Fälle, in denen herauskam, dass der Athlet freizusprechen ist. Von daher ist das Prozessende und das Urteil abzuwarten, bevor eine offizielle Veröffentlichung erfolgt“, erklärt Kim Lefarth von der Stabsstelle Kommunikation der Nada.

Der zuständige Spitzenverband und der Athlet werden jedoch „unmittelbar nach Bekanntwerden des möglichen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen von der NADA informiert“, sagt Lefarth. Im Fall einer vorläufigen Suspendierung eines Radsportlers soll also der BDR dafür Sorge tragen, dass der suspendierte Sportler nicht an Wettkämpfen teilnimmt. Der BDR macht den Namen jedoch aus Datenschutz-Gründen nicht öffentlich. Dass sich das Verfahren eineinhalb Jahre hinzog, ist nicht ungewöhnlich. 

 

Wer ist Christoph S.?

Das wird erst am 25.Februar öffentlich, wenn im amtlichen Organ des BDR der Name im Zusammenhang mit dem Urteil genannt wird. Denn die Veröffentlichung folgt den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (vgl.BDSG § 35) und „nach Auffassung der für die NADA zuständigen datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde (LDI NRW) ist eine Veröffentlichung des vollständigen Namens eines des Dopings überführten Athleten im öffentlich zugänglichen Internet nicht verhältnismäßig und daher unzulässig im Sinne von § 35 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)“, heißt es laut Nada. Deshalb gibt es in der NADAjus-Datenbank, die ausschließlich online betrieben wird, eine restriktive Veröffentlichungspraxis. „Das Datenschutzrecht gilt im Verhältnis zum WADA- und NADA-Code als höherrangiges, weil staatliches Recht. Werden Namen veröffentlicht, hat der Betroffene jederzeit das Recht, die Löschung einzufordern„, erklärt Lefarth. 

 

Kann man den Namen eines suspendierten Athleten vor dem Urteil herausfinden?

Ja, man kann. „Im Einzelfall kann die Auskunft über den Klarnamen von Christoph S. herausgegeben werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Namensnennung gegeben ist“, sagt Kim Lefarth von der Nada. Doch dann müsse eben jeder selbst rechtlich prüfen, ob und inwieweit die Interessen an der Veröffentlichung, die Interessen am Datenschutz- und Persönlichkeitsschutz des Athleten übertreffen. 

 

Wo kann ich Tests und Urteile einsehen?

Die Nada veröffentlicht jedes Jahr einen Jahresbericht, in dem die Test und Informationen aufgelistet sind. Diese sind auch nach Sportverbänden sortiert. Auch den Bericht für 2015 findet man hier. Eine Übersicht der abgeschlossenen Disziplinarverfahren findet man in der Datenbank NADAjus.